(Dresden, 16. Mai 2013) In der heutigen Plenardebatte zur zweiten Lesung des Entwurfs zum Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen erklärt Svend-Gunnar Kirmes, Berichterstatter der CDU-Fraktion: „Das heute zur Abstimmung stehende Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz schafft eine gute Grundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen. Der Gesetzentwurf beachtet das Abstandsgebot, das heißt die verfassungsrechtlich vorgegebene Differenzierung zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem Vollzug von Freiheitsstrafen. Gleichzeitig setzt der Entwurf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend um, dass durch die Gewährleistung eines ausreichenden therapeutischen Angebotes und anderer Vollzugsmaßnahmen die Gefährlichkeit der Untergebrachten minimiert wird. Insbesondere gewährleistet der Gesetzentwurf aber die Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern.“ um Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Gleichzeitig hat es Bund und Länder beauftragt, bis zum 31. Mai 2013 ein Konzept zu entwickeln, das dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung trägt. Abstandsgebot bedeutet, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe unterscheiden muss. Der Bund hat diese Vorgaben bereits durch ein Gesetz geregelt. Allerdings ist der Vollzug Ländersache, so dass bis zum 1. Juni 2013 ein Landesgesetz zum Sicherungsverwahrungsvollzug in Kraft treten muss. Für die Zukunft plant der Freistaat Sachsen, die Sicherungsverwahrten in einem separaten Hafthaus, das momentan saniert und umgebaut wird, auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Bautzen unterzubringen.